Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für Lieferanten

Stand 22.08.2025

 

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I. Geltungsbereich

 

 

1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

2. Diese Einkaufsbedingungen finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen Anwendung, die der Lieferant an die Lahntechnik GmbH bzw. duotemp Kältetechnik GmbH erbringt.

 

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Briefform) zugestimmt.

 

Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung oder Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos annehmen oder wenn diese der Auftragsbestätigung des Lieferanten beigefügt sind.

 

3. Unsere Einkaufsbedingungen finden auch auf sämtlichen künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten Anwendung, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform festgehalten werden. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur Gültigkeit, wenn sie durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt wurden.

 

II. Angebote, Bestellung, Vertraulichkeit

 

1. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

 

2. Der Lieferant ist verpflichtet, jede Bestellung innerhalb von 8 Arbeitstagen zu bestätigen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Annahme, sind wir berechtigt, die Bestellung ohne weitere Erklärung zu widerrufen. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht berechtigt, hieraus Ansprüche gegen uns herzuleiten.

 

3. An sämtlichen von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie alle Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellung zu verwenden und dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für deren Zwecke genutzt werden. Auf Wunsch sind die Unterlagen an uns zurückzugeben.

 

III. Preise- und Zahlungsbedingungen

 

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, frei Haus einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung sowie aller Nebenkosten.
Preisänderungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

2. Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge und Preis sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten einzureichen.

 

3. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ab ordnungsgemäßem Rechnungseingang bzw. 14 Tage 3% Skonto und vollständiger, mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

 

4. Wir sind berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen des Lieferanten aufzurechnen oder Zahlungen zurückzubehalten, soweit uns Gegenansprüche zustehen. Abtretungen von Forderungen des Lieferanten gegen uns sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

IV. Liefertermine und Lieferumfang

 

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle.

 

2. Sobald der Lieferant erkennt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Unsere gesetzlichen Ansprüche bei Lieferverzug bleiben hiervon unberührt. Bei Lieferverzug sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

3. Der Lieferant hat die Lieferung in Art, Menge und Beschaffenheit gemäß unserer Bestellung bzw. den vereinbarten Spezifikationen zu erbringen. Teillieferungen oder Mehr- bzw. Minderlieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

4. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften, Normen und behördlichen Anforderungen sowie anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Begleitpapiere (Lieferscheine, Prüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter etc.) sind vollständig mitzuliefern.

 

V. Verpackung und Versand

 

1. Die Lieferung hat ordnungsgemäß, sachgerecht und transportsicher verpackt zu erfolgen, um Beschädigungen während des Transports zu vermeiden.

 

2. Verpackungsmaterial ist, soweit möglich, wiederverwendbar oder umweltfreundlich zu wählen und den gesetzlichen Vorschriften zur Entsorgung oder Rücknahme (z. B. VerpackG) entsprechend zu kennzeichnen.

 

3. Die Lieferung erfolgt frei Haus an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle, sofern nicht anders vereinbart.

 

4. Versandart, Transportmittel und Versandunternehmen sind vom Lieferanten mit Sorgfalt zu wählen; besondere Versandhinweise oder -bedingungen sind einzuhalten.

 

5. Jede Lieferung ist von einem Lieferschein oder Versanddokument zu begleiten, das folgende Angaben enthält: Bestellnummer, Artikelnummer, Menge, Gewicht und, falls zutreffend, Chargen- oder Seriennummern. Auf der Verpackung sind Absender, Empfänger, Bestellnummer und Hinweise auf besondere Handhabung (z. B. „Vorsicht Glas“) deutlich anzubringen.

 

VI. Gefahrenübergang und Mängelhaftung

 

1. Der Gefahrenübergang der Ware geht erst mit der Übergabe an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über, auch wenn der Transport durch den Lieferanten veranlasst oder übernommen wird.

 

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden.

 

3. Im Falle von Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung ohne zusätzliche Kosten zu leisten.

 

4. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht fristgerecht erbracht, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, auf Kosten des Lieferanten, sowie Schadensersatz zu verlangen.

 

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gesetzlich mindestens zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.

 

6. Bei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen beginnt die Verjährungsfrist für die betroffenen Teile erneut, es sei denn, wir mussten aufgrund des Verhaltens des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zur Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung lediglich aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm.

 

7. Werden wir von unseren Kunden in Anspruch genommen, gelten für unseren Rückgriff gegenüber dem Lieferanten uneingeschränkt die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferregress.

 

8. Entstehen uns infolge einer mangelhaften Lieferung zusätzliche Kosten – insbesondere Transportkosten (In- und Ausland), Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle – hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

 

VII. Produkthaftung und Haftpflichtversicherung

 

1. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Produkthaftung. Dies umfasst sowohl Sach- als auch Personenschäden, die auf Mängel des gelieferten Produkts zurückzuführen sind.

 

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine gültige Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Person-/Sachschaden nachzuweisen und während der gesamten Lieferzeit aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen sind entsprechende Versicherungsnachweise vorzulegen.

 

3. Im Schadensfall stellt der Lieferant das Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Produktmängel oder Vertragsverletzungen des Lieferanten zurückzuführen sind

 

4. In diesem Rahmen ist der Lieferant ist verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Rückrufaktionen entstehen. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Schutzrechte

 

1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung und Nutzung der gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Marken, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden.

 

2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung solcher Schutzrechte resultieren, und übernimmt sämtliche im Zusammenhang damit entstehenden Kosten (einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten).

 

3. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten entweder

 

  • die erforderlichen Rechte einzuholen oder
  • das gelieferte Produkt so abzuändern oder zu ersetzen, dass es keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt und dennoch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften erfüllt.

 

IX. Ersatzteilverfügbarkeit

 

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die für die gelieferten Produkte erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der letzten Lieferung vorzuhalten und zu marktüblichen Preisen zu liefern.

 

2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatz- oder Verschleißteilen einzustellen, hat er uns dies mindestens 12 Monate vor Produktionsende schriftlich mitzuteilen und uns die Möglichkeit zu geben, einen angemessenen Letztbedarf zu decken.

 

3. Sofern der Lieferant seiner Verpflichtung zur Ersatzteilversorgung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, Ersatzteile bei Dritten zu beziehen oder selbst herzustellen (bzw. herstellen zu lassen). Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Fall, die hierfür erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen oder Werkzeuge auf erstes Anfordern bereitzustellen.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verbindlichkeiten ist D-56626 Andernach, sofern kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

 

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

3. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern der Lieferant Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Sitz seiner Niederlassung zu verklagen.

 

XI. Sonstiges

 

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder weiterer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

2. Unsere jeweils bei Bestellung gültigen Qualitätssicherungsbedingungen für Zulieferer, der Verhaltenskodex für Lieferanten sowie die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschen- und Umweltrechte der Lahntechnik GmbH und duotemp Kältetechnik GmbH sind Bestandteil sämtlicher Aufträge. Der Lieferant verpflichtet sich, die dort festgelegten Standards konsequent einzuhalten und deren Einhaltung auch durch von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen sicherzustellen. Er wird zur Vertragserfüllung keine Zulieferer einsetzen, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sie diese Standards verletzen

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